Donnerstag, 18. September 2014

Coface Statement zur Insolvenzanfechtung: Stand 18.09.2014, Quelle Makler Newsletter Coface

Insolvenzanfechtung




Das Thema der Insolvenzanfechtung wird am Kreditversicherungsmarkt diskutiert und auch Coface setzt sich mit dieser Thematik im Sinne der Interessen unserer gemeinsamen Kunden auseinander.
 
Wichtig ist uns an dieser Stelle, dass wir bereits mit unserem Standard-Wording eine Basisabsicherung für alle unsere Kunden – unabhängig vom Kreditversicherungsprodukt – bieten. Bei Geltung deutscher Gesetze gilt:
 
"Ist der Versicherungsnehmer aufgrund einer Insolvenzanfechtung nach §§ 129 InsO gesetzlich verpflichtet, Zahlungen, die er vom Kunden vor dessen Insolvenz erhalten hat, zurückzuerstatten, kann er den Schaden für nach § 144 InsO wieder aufgelebte Forderung, der infolge der daraus resultierenden Forderungsausfälle entsteht, geltend machen. Diese Forderungen werden bei der Berechnung des versicherten Ausfalls berücksichtigt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
 
- Die Forderungsausfälle beziehen sich auf im Rahmen der jeweiligen Versicherungssumme versicherte Forderungen.
- Die Bestimmungen und Bedingungen des Versicherungsvertrages wurden durch den Versicherungsnehmer eingehalten.
- Der Versicherungsnehmer ergreift nach Abstimmung mit dem Versicherer alle erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr der Rückforderungsansprüche.
- Die betroffenen Forderungen werden zur Insolvenztabelle angemeldet.
- Der Versicherungsnehmer weist dem Versicherer die Rückerstattung an die Insolvenzmasse nach.“

 
Dies bedeutet es können nur dann Deckungslücken für unsere Versicherungsnehmer entstehen, falls ein Insolvenzverwalter so hohe Forderungen anfechtet und zurückfordert, die dann nicht mehr in das bestehende Limit passen. Nach unseren bisherigen Erfahrungen ist dies aber nur in sehr seltenen Fällen überhaupt relevant. Die aktuell am Markt erhältliche Zusatzdeckung bietet für zukünftige Forderungen (ab dem Abschluss der Zusatzdeckung, aber nicht für bestehende Forderungen rückwirkend) Deckungsschutz in erweitertem Umfang an, jedoch nur dann, wenn gleichzeitig mit der bestehenden Zusatzversicherung ein Kreditversicherungslimit bestanden hat und keine drohende Insolvenz erkennbar war.
 
Obwohl wir ebenfalls Lösungsansätze für unsere Kunden prüfen so meinen wir, dass eine gute anwaltliche Unterstützung im Falle einer Rückforderung des Insolvenzverwalters eine sehr effiziente Lösung zur Abwehr ggf. unberechtigter Rückansprüche ist. Gerade hier ist eine bestehende Kreditversicherung ein gutes Argument für unsere gemeinsamen Versicherungsnehmer: Da ein Limit des Kreditversicherers bestand, kann dem Versicherungsnehmer aus unserer Sicht kaum unterstellt werden, dass dieser von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Bonitätsverschlechterung gewusst haben muss. Schon das bestehende Limit des Versicherers macht deutlich, dass auch dem Versicherungsträger keine Anzeichen für eine bevorstehende Insolvenz vorlagen. In diesem Fall scheint uns die Argumentation des Versicherungsnehmers, gutgläubig ohne Kenntnis negativer Veränderungen in der Bonität des Debitoren gehandelt zu haben, sehr naheliegend und dürfte in der Mehrzahl der Fälle von den Gerichten auch akzeptiert werden.
 
Es bleibt zu hoffen, dass im Rahmen der anstehenden gesetzlichen Änderung des Anfechtungsrechts die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung als solches verschärft und damit das Risiko für den Gläubiger verringert wird. „Die Reform muss wieder die Interessen der redlichen Unternehmen in den Mittelpunkt rücken und darf diese bei Anfechtungsklagen nicht an den Rand des wirtschaftlichen Zusammenbruchs treiben“, so Jan Völker, Leiter Recht & Compliance bei der Coface.
 
Wir halten Sie über den Fortgang unserer Überlegungen zur Absicherung von Insolvenzanfechtungsansprüchen informiert und stehen Ihnen für Rückfragen oder weitere Informationen gern zur Verfügung.

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