Coface Statement zur Insolvenzanfechtung: Stand 18.09.2014, Quelle Makler Newsletter Coface
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Das
Thema der Insolvenzanfechtung wird am Kreditversicherungsmarkt
diskutiert und auch Coface setzt sich mit dieser Thematik im Sinne der
Interessen unserer gemeinsamen Kunden auseinander. Wichtig
ist uns an dieser Stelle, dass wir bereits mit unserem Standard-Wording
eine Basisabsicherung für alle unsere Kunden – unabhängig vom
Kreditversicherungsprodukt – bieten. Bei Geltung deutscher Gesetze gilt: "Ist
der Versicherungsnehmer aufgrund einer Insolvenzanfechtung nach §§ 129
InsO gesetzlich verpflichtet, Zahlungen, die er vom Kunden vor dessen
Insolvenz erhalten hat, zurückzuerstatten, kann er den Schaden für nach §
144 InsO wieder aufgelebte Forderung, der infolge der daraus
resultierenden Forderungsausfälle entsteht, geltend machen. Diese
Forderungen werden bei der Berechnung des versicherten Ausfalls
berücksichtigt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: - Die Forderungsausfälle beziehen sich auf im Rahmen der jeweiligen Versicherungssumme versicherte Forderungen. - Die Bestimmungen und Bedingungen des Versicherungsvertrages wurden durch den Versicherungsnehmer eingehalten. -
Der Versicherungsnehmer ergreift nach Abstimmung mit dem Versicherer
alle erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr der Rückforderungsansprüche. - Die betroffenen Forderungen werden zur Insolvenztabelle angemeldet. - Der Versicherungsnehmer weist dem Versicherer die Rückerstattung an die Insolvenzmasse nach.“ Dies
bedeutet es können nur dann Deckungslücken für unsere
Versicherungsnehmer entstehen, falls ein Insolvenzverwalter so hohe
Forderungen anfechtet und zurückfordert, die dann nicht mehr in das
bestehende Limit passen. Nach unseren bisherigen Erfahrungen ist dies
aber nur in sehr seltenen Fällen überhaupt relevant. Die aktuell am
Markt erhältliche Zusatzdeckung bietet für zukünftige Forderungen (ab
dem Abschluss der Zusatzdeckung, aber nicht für bestehende Forderungen
rückwirkend) Deckungsschutz in erweitertem Umfang an, jedoch nur dann,
wenn gleichzeitig mit der bestehenden Zusatzversicherung ein
Kreditversicherungslimit bestanden hat und keine drohende Insolvenz
erkennbar war. Obwohl
wir ebenfalls Lösungsansätze für unsere Kunden prüfen so meinen wir,
dass eine gute anwaltliche Unterstützung im Falle einer Rückforderung
des Insolvenzverwalters eine sehr effiziente Lösung zur Abwehr ggf.
unberechtigter Rückansprüche ist. Gerade hier ist eine bestehende
Kreditversicherung ein gutes Argument für unsere gemeinsamen
Versicherungsnehmer: Da ein Limit des Kreditversicherers bestand, kann
dem Versicherungsnehmer aus unserer Sicht kaum unterstellt werden, dass
dieser von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder
Bonitätsverschlechterung gewusst haben muss. Schon das bestehende Limit
des Versicherers macht deutlich, dass auch dem Versicherungsträger keine
Anzeichen für eine bevorstehende Insolvenz vorlagen. In diesem Fall
scheint uns die Argumentation des Versicherungsnehmers, gutgläubig ohne
Kenntnis negativer Veränderungen in der Bonität des Debitoren gehandelt
zu haben, sehr naheliegend und dürfte in der Mehrzahl der Fälle von den
Gerichten auch akzeptiert werden. Es
bleibt zu hoffen, dass im Rahmen der anstehenden gesetzlichen Änderung
des Anfechtungsrechts die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung als
solches verschärft und damit das Risiko für den Gläubiger verringert
wird. „Die Reform muss wieder die Interessen der redlichen
Unternehmen in den Mittelpunkt rücken und darf diese bei
Anfechtungsklagen nicht an den Rand des wirtschaftlichen Zusammenbruchs
treiben“, so Jan Völker, Leiter Recht & Compliance bei der Coface. Wir
halten Sie über den Fortgang unserer Überlegungen zur Absicherung von
Insolvenzanfechtungsansprüchen informiert und stehen Ihnen für
Rückfragen oder weitere Informationen gern zur Verfügung. |
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