Donnerstag, 17. April 2014

Euler Hermes Stellungnahme – BGH Urteil zu einer Anrechnungsklausel

Sehr geehrte Damen und Herren,
heute möchten wir Ihnen unsere Stellungnahme zu den Auswirkungen des BGHUrteils
vom 22.01.2014 geben:

Wie Ihnen bereits bekannt sein wird, hat der BGH am 22.01.2014 entschieden, dass die
in § 5 Nr. 2.1 unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Warenkreditversicherung-M (AVB Warenkredit-M) enthaltene Anrechnungsbestimmung
unwirksam ist. Damit ist es also unzulässig, mit dem Versicherungsnehmer zu
vereinbaren, dass sämtliche Beträge, die nach der Beendigung des
Versicherungsschutzes eingehen, unabhängig von abweichenden
Tilgungsbestimmungen grundsätzlich auf die älteste offene Forderung angerechnet
werden.
Diese Entscheidung ist rechtskräftig und wurde von uns unverzüglich umgesetzt.
Da sämtliche unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine entsprechende
Anrechnungsregelung enthalten, werden wir die vereinbarten
Anrechnungsbestimmungen trotz Vorhandensein in den AVB bei der Abrechnung von
Schadenfällen nicht mehr anwenden. Für die Anrechnung von Zahlungen werden wir
uns stattdessen nach der gesetzlichen Regelung richten. Danach erfolgt die
Anrechnung gemäß der vom Schuldner getroffenen Tilgungsbestimmung. Ist keine
Tilgungsbestimmung getroffen, wird auf die älteste Forderung angerechnet.
Das Urteil hat zur Konsequenz, dass die Versicherungsnehmer nach Aufhebung des
Versicherungsschutzes nicht mehr unsere Zustimmung zu einem Verzicht auf die in den
Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbarten Anrechnungsbestimmungen
einholen müssen. In den nächsten Tagen werden wir unsere gemeinsamen Kunden
über dieses Urteil und die vorgenannten Auswirkungen für ihren Versicherungsvertrag
informieren.
Welche weiteren Maßnahmen wir angesichts des ergangenen Urteils ergreifen werden,
wird von uns gegenwärtig geprüft.
Mit besten Grüßen
Ihr Brokermanagement der Euler Hermes Deutschland AG

Quelle: Euler Hermes Broker Support 3-2014
Atradius Stellungnahme – BGH Urteil zu einer Anrechnungsklausel

In einem Urteil vom 22.01.2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die von einem anderen Warenkreditversicherer in seinen allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendete Klausel zur Anrechnung von Zahlungen als unwirksam angesehen. Die dem Urteil zugrunde liegende Bestimmung sieht vor, dass Zahlungen, die beim Versicherungsnehmer nach Beendigung des Versicherungsschutzes und vor Eintritt des Versicherungsfalls eingehen, ungeachtet etwaig abweichender Tilgungsbestimmungen grundsätzlich auf die jeweils älteste offene Forderung angerechnet werden.

Unsere Versicherungsbedingungen zur Modula Police beinhalten für Zahlungen, die im fraglichen Zeitraum eingehen, anderweitige Regelungen zugunsten unserer Versicherungs-nehmer. Es erfolgt bei Saldenpolicen eine quotale Anrechnung auf versicherte und nicht versicherte Forderungen oder es wird bei Umsatzpolicen auf die älteste Forderung ange-rechnet. Im letzteren Fall können aber, anders als in dem vom BGH überprüften Klausel-werk, Forderungen, die vor Beendigung des Versicherungsschutzes entstanden sind und das Kreditlimit übersteigen und deshalb zunächst nicht unter Versicherungsschutz fallen, auch nach Aufhebung des Versicherungsschutzes vollumfänglich nachrücken, soweit das Kreditlimit bzw. Teile hiervon durch Zahlung frei werden. Damit tragen wir den berechtigten Interessen unserer Versicherungsnehmer angemessen Rechnung.

Vor diesem Hintergrund sehen wir anlässlich der Entscheidung des BGH hinsichtlich der von uns verwendeten Bedingungen keinen Änderungsbedarf.

Atradius ist zudem bestrebt, wie bisher zusammen mit unseren Kunden professionelles Schadenmanagement zu betreiben, insbesondere im Hinblick auf eine gemeinsame Schadenminderung.

Quelle: Atradius Broker News April 2014

Dienstag, 1. April 2014

Führungswechsel bei Coface

Coface informiert über den Führungswechsel in der Region Nordeuropa:

Neuer General Manager der Coface Region Nordeuropa - Téva Perreau übernimmt Position


Sehr geehrte Damen und Herren,
 
Téva Perreau ist seit 31. März 2014 neuer General Manager der Coface Northern Europe Region (NER) mit Dienstsitz in Mainz. Er übernimmt die Position von Franz J. Michel, der die Coface verlassen hat.
 
Téva Perreau war vor seinem Wechsel Group Chief Risks, Organisation & IT Officer im Coface Headquarter in Paris. Er verfügt über weitreichende Erfahrungen in der Finanzdienstleistungsbranche, die er in zahlreichen Positionen in ganz Europa aufbaute. 2002 trat er der Natixis Factor bei. Vier Jahre später wurde er Managing Director der VR Factorem in Eschborn, einem Joint Venture mit VR Leasing. Im Oktober 2010 wurde er zum Group Risk Director der Coface ernannt.
 
Jean-Marc Pillu, CEO Coface sagt: „Ich bin davon überzeugt, dass Téva Perreau aufgrund seiner Professionalität und fundiertem Wissen der Kreditversicherungs- und Factoringbranche, darunter in Deutschland, maßgeblich zum Erfolg der wichtigen Region Nordeuropa beitragen wird. Ich wünsche ihm viel Erfolg in seiner neuen Position. Zudem bedanke ich mich ausdrücklich bei Franz J. Michel für seine Leistungen der vergangenen Jahre innerhalb unseres Unternehmens.“
 
Mit freundlichen Grüßen
Coface, Niederlassung in Deutschland