Euler Hermes Stellungnahme – BGH Urteil zu einer Anrechnungsklausel
Sehr geehrte Damen und Herren,
heute möchten wir Ihnen unsere Stellungnahme zu den Auswirkungen des BGHUrteils
vom 22.01.2014 geben:
Wie Ihnen bereits bekannt sein wird, hat der BGH am 22.01.2014 entschieden, dass die
in § 5 Nr. 2.1 unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Warenkreditversicherung-M (AVB Warenkredit-M) enthaltene Anrechnungsbestimmung
unwirksam ist. Damit ist es also unzulässig, mit dem Versicherungsnehmer zu
vereinbaren, dass sämtliche Beträge, die nach der Beendigung des
Versicherungsschutzes eingehen, unabhängig von abweichenden
Tilgungsbestimmungen grundsätzlich auf die älteste offene Forderung angerechnet
werden.
Diese Entscheidung ist rechtskräftig und wurde von uns unverzüglich umgesetzt.
Da sämtliche unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine entsprechende
Anrechnungsregelung enthalten, werden wir die vereinbarten
Anrechnungsbestimmungen trotz Vorhandensein in den AVB bei der Abrechnung von
Schadenfällen nicht mehr anwenden. Für die Anrechnung von Zahlungen werden wir
uns stattdessen nach der gesetzlichen Regelung richten. Danach erfolgt die
Anrechnung gemäß der vom Schuldner getroffenen Tilgungsbestimmung. Ist keine
Tilgungsbestimmung getroffen, wird auf die älteste Forderung angerechnet.
Das Urteil hat zur Konsequenz, dass die Versicherungsnehmer nach Aufhebung des
Versicherungsschutzes nicht mehr unsere Zustimmung zu einem Verzicht auf die in den
Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbarten Anrechnungsbestimmungen
einholen müssen. In den nächsten Tagen werden wir unsere gemeinsamen Kunden
über dieses Urteil und die vorgenannten Auswirkungen für ihren Versicherungsvertrag
informieren.
Welche weiteren Maßnahmen wir angesichts des ergangenen Urteils ergreifen werden,
wird von uns gegenwärtig geprüft.
Mit besten Grüßen
Ihr Brokermanagement der Euler Hermes Deutschland AG
Quelle: Euler Hermes Broker Support 3-2014
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Donnerstag, 17. April 2014
Atradius Stellungnahme – BGH Urteil zu einer Anrechnungsklausel
In einem Urteil vom 22.01.2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die von einem anderen Warenkreditversicherer in seinen allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendete Klausel zur Anrechnung von Zahlungen als unwirksam angesehen. Die dem Urteil zugrunde liegende Bestimmung sieht vor, dass Zahlungen, die beim Versicherungsnehmer nach Beendigung des Versicherungsschutzes und vor Eintritt des Versicherungsfalls eingehen, ungeachtet etwaig abweichender Tilgungsbestimmungen grundsätzlich auf die jeweils älteste offene Forderung angerechnet werden.
Unsere Versicherungsbedingungen zur Modula Police beinhalten für Zahlungen, die im fraglichen Zeitraum eingehen, anderweitige Regelungen zugunsten unserer Versicherungs-nehmer. Es erfolgt bei Saldenpolicen eine quotale Anrechnung auf versicherte und nicht versicherte Forderungen oder es wird bei Umsatzpolicen auf die älteste Forderung ange-rechnet. Im letzteren Fall können aber, anders als in dem vom BGH überprüften Klausel-werk, Forderungen, die vor Beendigung des Versicherungsschutzes entstanden sind und das Kreditlimit übersteigen und deshalb zunächst nicht unter Versicherungsschutz fallen, auch nach Aufhebung des Versicherungsschutzes vollumfänglich nachrücken, soweit das Kreditlimit bzw. Teile hiervon durch Zahlung frei werden. Damit tragen wir den berechtigten Interessen unserer Versicherungsnehmer angemessen Rechnung.
Vor diesem Hintergrund sehen wir anlässlich der Entscheidung des BGH hinsichtlich der von uns verwendeten Bedingungen keinen Änderungsbedarf.
Atradius ist zudem bestrebt, wie bisher zusammen mit unseren Kunden professionelles Schadenmanagement zu betreiben, insbesondere im Hinblick auf eine gemeinsame Schadenminderung.
Quelle: Atradius Broker News April 2014
In einem Urteil vom 22.01.2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die von einem anderen Warenkreditversicherer in seinen allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendete Klausel zur Anrechnung von Zahlungen als unwirksam angesehen. Die dem Urteil zugrunde liegende Bestimmung sieht vor, dass Zahlungen, die beim Versicherungsnehmer nach Beendigung des Versicherungsschutzes und vor Eintritt des Versicherungsfalls eingehen, ungeachtet etwaig abweichender Tilgungsbestimmungen grundsätzlich auf die jeweils älteste offene Forderung angerechnet werden.
Unsere Versicherungsbedingungen zur Modula Police beinhalten für Zahlungen, die im fraglichen Zeitraum eingehen, anderweitige Regelungen zugunsten unserer Versicherungs-nehmer. Es erfolgt bei Saldenpolicen eine quotale Anrechnung auf versicherte und nicht versicherte Forderungen oder es wird bei Umsatzpolicen auf die älteste Forderung ange-rechnet. Im letzteren Fall können aber, anders als in dem vom BGH überprüften Klausel-werk, Forderungen, die vor Beendigung des Versicherungsschutzes entstanden sind und das Kreditlimit übersteigen und deshalb zunächst nicht unter Versicherungsschutz fallen, auch nach Aufhebung des Versicherungsschutzes vollumfänglich nachrücken, soweit das Kreditlimit bzw. Teile hiervon durch Zahlung frei werden. Damit tragen wir den berechtigten Interessen unserer Versicherungsnehmer angemessen Rechnung.
Vor diesem Hintergrund sehen wir anlässlich der Entscheidung des BGH hinsichtlich der von uns verwendeten Bedingungen keinen Änderungsbedarf.
Atradius ist zudem bestrebt, wie bisher zusammen mit unseren Kunden professionelles Schadenmanagement zu betreiben, insbesondere im Hinblick auf eine gemeinsame Schadenminderung.
Quelle: Atradius Broker News April 2014
Dienstag, 1. April 2014
Führungswechsel bei Coface
Coface informiert über den Führungswechsel in der Region Nordeuropa:
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