Montag, 30. Juni 2014

Euronext congratulates Coface on its successful listing in Paris

- €832 million placed; market capitalisation of €1.63 billion -
 
Paris – 27 June 2014 – Euronext today congratulated Coface, one of the world’s leading trade credit insurance companies, on listing in Compartment A of its regulated market in Paris (ticker code: COFA).
Ranked third worldwide in trade credit insurance, Coface has been assessing and preventing credit risks and protecting companies from the risk of default by clients for nearly 70 years. Its expertise is based on its unique knowledge of companies’ payment behaviour and on the expertise of its 350 underwriters located close to clients and their debtors. Present directly or indirectly in 97 countries and supported by its 4,440 employees, Coface secures the transactions of over 37,000 companies in more than 200 countries.

Coface was listed through the admission to trading of the 156,841,307 shares making up its equity including 79,989,067 existing shares sold by Natixis under a Global Offering[1] before potential exercise of the over-allotment option.
The admission and issue price of Coface shares was set at €10.40per share. Market capitalisation was €1.63 billion on the day of listing. The placement totalled €832million.

Anthony Attia, Chairman and CEO of Euronext Paris, said “We are delighted with the successful listing of Coface, a world leader in a rapidly expanding field of business, on our regulated market in Paris. By putting their trust in Euronext, Coface has confirmed our role as a benchmark for international companies, thanks to out unparalleled visibility and outstanding access to a large community of investors.”
Marc Lefèvre, Euronext’s Head of Business Development and Client Coverage, Listings, noted “We are very happy to welcome Coface back to listing on Euronext. This is an historic and particularly promising day, with three major listings on two of our markets—Paris and Amsterdam[2]—illustrating our commitment to being a major financial centre in Europe.”

Coface CEO Jean-Marc Pillu said:“During the IPO, we received a warm welcome from investors, who were particularly receptive to us, both in France and abroad. This makes us proud of the work of our teams around the world to build a solid group, which is profitable and has confirmed growth prospects. The IPO is a positive development for the Coface Group. Thanks to the diversity of our shareholding structure, which reflects the multinational dimension of Coface, we can continue to grow, innovate and offer credit insurance solutions that meet the needs of our customers worldwide.”

To celebrate, Coface rang the opening bell for trading on financial markets, accompanied by its advisers and Euronext staff.


[1]The Global Offering was made up of a Public Offering that included an Open Price Public Offering and a Global Placement with institutional investors in France and other countries.
[2]Worldline (placing €575 million) on Euronext Paris and IMCD (placing €462 million) on Euronext Amsterdam.


https://www.euronext.com/ipo-detail/492322/FR0010667147-XPAR/Coface%20SA 

Coface startet Börsengang in Paris


Der Kreditversicherer Coface geht an die Pariser Börse. Der Börsengang würde mehrere Hunderte Millionen Euro einbringen. Danach will Coface neue Produktangebote für Mittelständler auf den Markt bringen.

Mit dem Verkauf an seiner Tochte Coface will die Investmentbank Natixis sich unter anderem auf das Firmenkundengeschäft konzentrieren. Quelle: AFP

Paris: Der weltweit drittgrößte Kreditversicherer Coface geht Ende des Monats an die Pariser Börse. Die französische Investmentbank Natixis will sich mit dem Verkauf eines Mehrheitsanteils an seiner Tochter Coface auf ihr Kerngeschäft konzentrieren: das Firmenkundengeschäft, die Vermögensverwaltung und spezialisierte Finanzdienstleistungen. Der Börsengang von Coface würde ihr in der Mitte der Preisspanne 832 Millionen Euro einbringen. Dem Börsenkandidaten selbst fließt kein Geld zu. Der Kreditversicherer legte die Preisspanne am Montag auf 9,60 bis 11,20 Euro fest, die Zeichnungsfrist läuft bis zum 26. Juni. Verkauft werden sollen knapp 80 Millionen Aktien; dazu kommt bei großer Nachfrage eine Platzierungsreserve von 15 Prozent. Am 27. Juni soll Coface sein Debüt an der Pariser Euronext feiern. Begleitet wird der Börsengang von JPMorgan und Natixis.
Exportkreditversicherer sind vor allem für den internationalen Handel wichtig. Sie sichern Lieferanten gegen das Risiko ab, dass der Abnehmer ihrer Waren nicht zahlen kann oder will. Nummer eins auf dem Markt ist die Allianz -Tochter Euler Hermes, deren Marktanteil im Jahr 2012 die Ratingagentur Moody's auf 33 Prozent beziffert. Coface liegt mit 14 Prozent auf Platz drei knapp hinter der niederländischen Atradius, die nicht börsennotiert ist. Euler Hermes ist an der Börse rund 3,9 Milliarden Euro wert, Coface käme in der Mitte der Preisspanne auf gut 1,6 Milliarden Euro. Sie ist in Polen und Deutschland auch im Forderungsmanagement (Factoring) aktiv.


Nach dem Börsengang will Coface neue Produktangebote für Mittelständler auf den Markt bringen und ihr Netz in den nächsten fünf Jahren um zehn Länder erweitern. Noch kommt mehr als die Hälfte des Umsatzes aus Nord- und Westeuropa, Lateinamerika wird aber immer wichtiger.
Coface war 1946 als staatliche französischer Exportkredit-Agentur gegründet worden. 1994 wurde sie privatisiert und 2002 von Natixis übernommen. Im vergangenen Jahr sank der Umsatz um 1,6 Prozent auf 1,49 Milliarden Euro, die Prämieneinnahmen gingen um 0,9 Prozent zurück. Das Unternehmen hinkt laut Moody's seinen großen Wettbewerbern bei der Rendite hinterher.

http://www.handelsblatt.com/unternehmen/versicherungen/tochter-von-investmentbank-natixis-coface-startet-boersengang-in-paris/10050858.html 

Mittwoch, 4. Juni 2014

COFACE:

Neuregelung zur Vereinbarung
des Eigentumsvorbehaltes





 
Die Durchsetzung umfassender Eigentumsvorbehaltsregelungen ist nicht für jeden Versicherungsnehmer machbar. Der Verzicht auf die rechtswirksame Vereinbarung der Erweiterungs- und Verlängerungsformen des Eigentumsvorbehaltes wurde in Ausnahmefällen auf ausdrücklichen Wunsch von Versicherungsnehmern bisher mit sogenannten „Bemühensklauseln“ gelöst. Um verständlichere und praktikablere Lösungen für solche Fälle anbieten zu können, haben wir eine neue und einfachere Formulierung erarbeitet.
 
Der nachstehende Text wird zukünftig die bisherigen „Bemühensklauseln“ ablösen. Aufgrund der hohen Bedeutung des Eigentumsvorbehaltes für die Versicherungsnehmer und den Kreditversicherer bitten wir um Verständnis, dass auch die neue Formulierung nur bei Bedarf sowie nach eingehender Prüfung des Einzelfalls für Neu- und Bestandsverträge vereinbart werden kann:
 
EIGENTUMSVORBEHALT
 
Forderungen aus Warenlieferungen an Kunden mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland sind nur versichert, wenn der Versicherungsnehmer den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen einfachen Eigentumsvorbehalt und seine Erweiterungen in Form der Kontokorrent-/Salden-, Verarbeitungs-/ Verbindungs- und Vorausabtretungsklausel sich gegenüber seinen Kunden spätestens bei der Übergabe der jeweiligen Ware vorbehält.
Abweichend von der Regelung zum Eigentumsvorbehalt besteht für Forderungen auch dann Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Verlängerungs- und Erweiterungsformen des Eigentumsvorbehaltes nicht vereinbaren kann.
 
Im Einzelfall behält sich der Versicherer vor, den einfachen Eigentumsvorbehalt und seine Erweiterungen dennoch ausdrücklich zur Bedingung des Versicherungsschutzes zu machen.
 
COFACE zum BGH Urteil:


BGH-Urteil „Anrechnungsklauseln in der Warenkreditversicherung“ vom 22.01.2014




Wir haben das Urteil des Bundesgerichthofes zur Anrechnung von Zahlungseingängen zu den Versicherungsbedingungen eines deutschen Wettbewerbers zur Kenntnis genommen.
 
Unsere Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Ausfuhrkreditversicherung / Warenkreditversicherung weichen hinsichtlich der Anrechnung der Zahlungseingänge von den durch den BGH beurteilen Bedingungen erheblich ab. Unsere Bedingungen sehen bereits eine ausgewogene Anrechnung der Zahlungseingänge vor und müssen daher nicht angepasst werden.
 
Die Vertragsregelungen des Globalliance Contract (GAC) sehen die Anrechnung der Zahlungseingänge auf die älteste Forderung vor. Dennoch ist diese Regelung mit der durch den BGH beurteilten Bedingung nicht vergleichbar, da nach der Beendigung des Versicherungsschutzes durch Zahlungseingänge Forderungen in den Versicherungsschutz nachrücken können.
 
Unsere heutige Abrechnungspraxis entspricht jedoch schon weitgehend den im BGH-Urteil geforderten Anrechnungsregelungen. Um Klarheit für alle Versicherungsnehmer zu schaffen, werden wir ab sofort die Bedingungen im Einklang mit dem BHG-Urteil auslegen und unsere Abrechnungspraxis wie folgt gestalten: Nach der Aufhebung des Versicherungsschutzes werden Zahlungen, die unversicherte Forderungen betreffen, auf unversicherte Forderungen angerechnet. Kann nicht festgestellt werden, ob die Zahlung unversicherte Forderungen betreffen, werden diese auf die älteste Forderung angerechnet.
 
Auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der @rating Versicherung, die in aktueller Form nicht den Anforderungen des BHG-Urteils entsprechen, werden wir ab sofort in Einklang mit dem Urteil auslegen. Auch hier werden wir nach Aufhebung des Versicherungsschutzes Zahlungen, die unversicherte Forderungen betreffen, auf unversicherte Forderungen anrechnen. Kann nicht festgestellt werden, ob die Zahlung unversicherte Forderungen betreffen, werden diese auf die älteste Forderung angerechnet.

Donnerstag, 17. April 2014

Euler Hermes Stellungnahme – BGH Urteil zu einer Anrechnungsklausel

Sehr geehrte Damen und Herren,
heute möchten wir Ihnen unsere Stellungnahme zu den Auswirkungen des BGHUrteils
vom 22.01.2014 geben:

Wie Ihnen bereits bekannt sein wird, hat der BGH am 22.01.2014 entschieden, dass die
in § 5 Nr. 2.1 unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Warenkreditversicherung-M (AVB Warenkredit-M) enthaltene Anrechnungsbestimmung
unwirksam ist. Damit ist es also unzulässig, mit dem Versicherungsnehmer zu
vereinbaren, dass sämtliche Beträge, die nach der Beendigung des
Versicherungsschutzes eingehen, unabhängig von abweichenden
Tilgungsbestimmungen grundsätzlich auf die älteste offene Forderung angerechnet
werden.
Diese Entscheidung ist rechtskräftig und wurde von uns unverzüglich umgesetzt.
Da sämtliche unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine entsprechende
Anrechnungsregelung enthalten, werden wir die vereinbarten
Anrechnungsbestimmungen trotz Vorhandensein in den AVB bei der Abrechnung von
Schadenfällen nicht mehr anwenden. Für die Anrechnung von Zahlungen werden wir
uns stattdessen nach der gesetzlichen Regelung richten. Danach erfolgt die
Anrechnung gemäß der vom Schuldner getroffenen Tilgungsbestimmung. Ist keine
Tilgungsbestimmung getroffen, wird auf die älteste Forderung angerechnet.
Das Urteil hat zur Konsequenz, dass die Versicherungsnehmer nach Aufhebung des
Versicherungsschutzes nicht mehr unsere Zustimmung zu einem Verzicht auf die in den
Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbarten Anrechnungsbestimmungen
einholen müssen. In den nächsten Tagen werden wir unsere gemeinsamen Kunden
über dieses Urteil und die vorgenannten Auswirkungen für ihren Versicherungsvertrag
informieren.
Welche weiteren Maßnahmen wir angesichts des ergangenen Urteils ergreifen werden,
wird von uns gegenwärtig geprüft.
Mit besten Grüßen
Ihr Brokermanagement der Euler Hermes Deutschland AG

Quelle: Euler Hermes Broker Support 3-2014
Atradius Stellungnahme – BGH Urteil zu einer Anrechnungsklausel

In einem Urteil vom 22.01.2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die von einem anderen Warenkreditversicherer in seinen allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendete Klausel zur Anrechnung von Zahlungen als unwirksam angesehen. Die dem Urteil zugrunde liegende Bestimmung sieht vor, dass Zahlungen, die beim Versicherungsnehmer nach Beendigung des Versicherungsschutzes und vor Eintritt des Versicherungsfalls eingehen, ungeachtet etwaig abweichender Tilgungsbestimmungen grundsätzlich auf die jeweils älteste offene Forderung angerechnet werden.

Unsere Versicherungsbedingungen zur Modula Police beinhalten für Zahlungen, die im fraglichen Zeitraum eingehen, anderweitige Regelungen zugunsten unserer Versicherungs-nehmer. Es erfolgt bei Saldenpolicen eine quotale Anrechnung auf versicherte und nicht versicherte Forderungen oder es wird bei Umsatzpolicen auf die älteste Forderung ange-rechnet. Im letzteren Fall können aber, anders als in dem vom BGH überprüften Klausel-werk, Forderungen, die vor Beendigung des Versicherungsschutzes entstanden sind und das Kreditlimit übersteigen und deshalb zunächst nicht unter Versicherungsschutz fallen, auch nach Aufhebung des Versicherungsschutzes vollumfänglich nachrücken, soweit das Kreditlimit bzw. Teile hiervon durch Zahlung frei werden. Damit tragen wir den berechtigten Interessen unserer Versicherungsnehmer angemessen Rechnung.

Vor diesem Hintergrund sehen wir anlässlich der Entscheidung des BGH hinsichtlich der von uns verwendeten Bedingungen keinen Änderungsbedarf.

Atradius ist zudem bestrebt, wie bisher zusammen mit unseren Kunden professionelles Schadenmanagement zu betreiben, insbesondere im Hinblick auf eine gemeinsame Schadenminderung.

Quelle: Atradius Broker News April 2014

Dienstag, 1. April 2014

Führungswechsel bei Coface

Coface informiert über den Führungswechsel in der Region Nordeuropa:

Neuer General Manager der Coface Region Nordeuropa - Téva Perreau übernimmt Position


Sehr geehrte Damen und Herren,
 
Téva Perreau ist seit 31. März 2014 neuer General Manager der Coface Northern Europe Region (NER) mit Dienstsitz in Mainz. Er übernimmt die Position von Franz J. Michel, der die Coface verlassen hat.
 
Téva Perreau war vor seinem Wechsel Group Chief Risks, Organisation & IT Officer im Coface Headquarter in Paris. Er verfügt über weitreichende Erfahrungen in der Finanzdienstleistungsbranche, die er in zahlreichen Positionen in ganz Europa aufbaute. 2002 trat er der Natixis Factor bei. Vier Jahre später wurde er Managing Director der VR Factorem in Eschborn, einem Joint Venture mit VR Leasing. Im Oktober 2010 wurde er zum Group Risk Director der Coface ernannt.
 
Jean-Marc Pillu, CEO Coface sagt: „Ich bin davon überzeugt, dass Téva Perreau aufgrund seiner Professionalität und fundiertem Wissen der Kreditversicherungs- und Factoringbranche, darunter in Deutschland, maßgeblich zum Erfolg der wichtigen Region Nordeuropa beitragen wird. Ich wünsche ihm viel Erfolg in seiner neuen Position. Zudem bedanke ich mich ausdrücklich bei Franz J. Michel für seine Leistungen der vergangenen Jahre innerhalb unseres Unternehmens.“
 
Mit freundlichen Grüßen
Coface, Niederlassung in Deutschland