Mittwoch, 4. Juni 2014

COFACE zum BGH Urteil:


BGH-Urteil „Anrechnungsklauseln in der Warenkreditversicherung“ vom 22.01.2014




Wir haben das Urteil des Bundesgerichthofes zur Anrechnung von Zahlungseingängen zu den Versicherungsbedingungen eines deutschen Wettbewerbers zur Kenntnis genommen.
 
Unsere Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Ausfuhrkreditversicherung / Warenkreditversicherung weichen hinsichtlich der Anrechnung der Zahlungseingänge von den durch den BGH beurteilen Bedingungen erheblich ab. Unsere Bedingungen sehen bereits eine ausgewogene Anrechnung der Zahlungseingänge vor und müssen daher nicht angepasst werden.
 
Die Vertragsregelungen des Globalliance Contract (GAC) sehen die Anrechnung der Zahlungseingänge auf die älteste Forderung vor. Dennoch ist diese Regelung mit der durch den BGH beurteilten Bedingung nicht vergleichbar, da nach der Beendigung des Versicherungsschutzes durch Zahlungseingänge Forderungen in den Versicherungsschutz nachrücken können.
 
Unsere heutige Abrechnungspraxis entspricht jedoch schon weitgehend den im BGH-Urteil geforderten Anrechnungsregelungen. Um Klarheit für alle Versicherungsnehmer zu schaffen, werden wir ab sofort die Bedingungen im Einklang mit dem BHG-Urteil auslegen und unsere Abrechnungspraxis wie folgt gestalten: Nach der Aufhebung des Versicherungsschutzes werden Zahlungen, die unversicherte Forderungen betreffen, auf unversicherte Forderungen angerechnet. Kann nicht festgestellt werden, ob die Zahlung unversicherte Forderungen betreffen, werden diese auf die älteste Forderung angerechnet.
 
Auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der @rating Versicherung, die in aktueller Form nicht den Anforderungen des BHG-Urteils entsprechen, werden wir ab sofort in Einklang mit dem Urteil auslegen. Auch hier werden wir nach Aufhebung des Versicherungsschutzes Zahlungen, die unversicherte Forderungen betreffen, auf unversicherte Forderungen anrechnen. Kann nicht festgestellt werden, ob die Zahlung unversicherte Forderungen betreffen, werden diese auf die älteste Forderung angerechnet.

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