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Wir
haben das Urteil des Bundesgerichthofes zur Anrechnung von
Zahlungseingängen zu den Versicherungsbedingungen eines deutschen
Wettbewerbers zur Kenntnis genommen. Unsere Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Ausfuhrkreditversicherung / Warenkreditversicherung
weichen hinsichtlich der Anrechnung der Zahlungseingänge von den durch
den BGH beurteilen Bedingungen erheblich ab. Unsere Bedingungen sehen
bereits eine ausgewogene Anrechnung der Zahlungseingänge vor und müssen
daher nicht angepasst werden. Die Vertragsregelungen des Globalliance Contract (GAC)
sehen die Anrechnung der Zahlungseingänge auf die älteste Forderung
vor. Dennoch ist diese Regelung mit der durch den BGH beurteilten
Bedingung nicht vergleichbar, da nach der Beendigung des
Versicherungsschutzes durch Zahlungseingänge Forderungen in den
Versicherungsschutz nachrücken können. Unsere
heutige Abrechnungspraxis entspricht jedoch schon weitgehend den im
BGH-Urteil geforderten Anrechnungsregelungen. Um Klarheit für alle
Versicherungsnehmer zu schaffen, werden wir ab sofort die
Bedingungen im Einklang mit dem BHG-Urteil auslegen und unsere
Abrechnungspraxis wie folgt gestalten: Nach der Aufhebung des
Versicherungsschutzes werden Zahlungen, die unversicherte Forderungen
betreffen, auf unversicherte Forderungen angerechnet. Kann nicht
festgestellt werden, ob die Zahlung unversicherte Forderungen betreffen,
werden diese auf die älteste Forderung angerechnet. Auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der @rating Versicherung, die in aktueller Form nicht den Anforderungen des BHG-Urteils entsprechen, werden wir ab sofort
in Einklang mit dem Urteil auslegen. Auch hier werden wir nach
Aufhebung des Versicherungsschutzes Zahlungen, die unversicherte
Forderungen betreffen, auf unversicherte Forderungen anrechnen. Kann
nicht festgestellt werden, ob die Zahlung unversicherte Forderungen
betreffen, werden diese auf die älteste Forderung angerechnet. |
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