Atradius Stellungnahme – BGH Urteil zu einer Anrechnungsklausel
In einem Urteil vom 22.01.2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die von einem anderen Warenkreditversicherer in seinen allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendete Klausel zur Anrechnung von Zahlungen als unwirksam angesehen. Die dem Urteil zugrunde liegende Bestimmung sieht vor, dass Zahlungen, die beim Versicherungsnehmer nach Beendigung des Versicherungsschutzes und vor Eintritt des Versicherungsfalls eingehen, ungeachtet etwaig abweichender Tilgungsbestimmungen grundsätzlich auf die jeweils älteste offene Forderung angerechnet werden.
Unsere Versicherungsbedingungen zur Modula Police beinhalten für Zahlungen, die im fraglichen Zeitraum eingehen, anderweitige Regelungen zugunsten unserer Versicherungs-nehmer. Es erfolgt bei Saldenpolicen eine quotale Anrechnung auf versicherte und nicht versicherte Forderungen oder es wird bei Umsatzpolicen auf die älteste Forderung ange-rechnet. Im letzteren Fall können aber, anders als in dem vom BGH überprüften Klausel-werk, Forderungen, die vor Beendigung des Versicherungsschutzes entstanden sind und das Kreditlimit übersteigen und deshalb zunächst nicht unter Versicherungsschutz fallen, auch nach Aufhebung des Versicherungsschutzes vollumfänglich nachrücken, soweit das Kreditlimit bzw. Teile hiervon durch Zahlung frei werden. Damit tragen wir den berechtigten Interessen unserer Versicherungsnehmer angemessen Rechnung.
Vor diesem Hintergrund sehen wir anlässlich der Entscheidung des BGH hinsichtlich der von uns verwendeten Bedingungen keinen Änderungsbedarf.
Atradius ist zudem bestrebt, wie bisher zusammen mit unseren Kunden professionelles Schadenmanagement zu betreiben, insbesondere im Hinblick auf eine gemeinsame Schadenminderung.
Quelle: Atradius Broker News April 2014
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