Mittwoch, 4. Juni 2014

COFACE:

Neuregelung zur Vereinbarung
des Eigentumsvorbehaltes





 
Die Durchsetzung umfassender Eigentumsvorbehaltsregelungen ist nicht für jeden Versicherungsnehmer machbar. Der Verzicht auf die rechtswirksame Vereinbarung der Erweiterungs- und Verlängerungsformen des Eigentumsvorbehaltes wurde in Ausnahmefällen auf ausdrücklichen Wunsch von Versicherungsnehmern bisher mit sogenannten „Bemühensklauseln“ gelöst. Um verständlichere und praktikablere Lösungen für solche Fälle anbieten zu können, haben wir eine neue und einfachere Formulierung erarbeitet.
 
Der nachstehende Text wird zukünftig die bisherigen „Bemühensklauseln“ ablösen. Aufgrund der hohen Bedeutung des Eigentumsvorbehaltes für die Versicherungsnehmer und den Kreditversicherer bitten wir um Verständnis, dass auch die neue Formulierung nur bei Bedarf sowie nach eingehender Prüfung des Einzelfalls für Neu- und Bestandsverträge vereinbart werden kann:
 
EIGENTUMSVORBEHALT
 
Forderungen aus Warenlieferungen an Kunden mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland sind nur versichert, wenn der Versicherungsnehmer den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen einfachen Eigentumsvorbehalt und seine Erweiterungen in Form der Kontokorrent-/Salden-, Verarbeitungs-/ Verbindungs- und Vorausabtretungsklausel sich gegenüber seinen Kunden spätestens bei der Übergabe der jeweiligen Ware vorbehält.
Abweichend von der Regelung zum Eigentumsvorbehalt besteht für Forderungen auch dann Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Verlängerungs- und Erweiterungsformen des Eigentumsvorbehaltes nicht vereinbaren kann.
 
Im Einzelfall behält sich der Versicherer vor, den einfachen Eigentumsvorbehalt und seine Erweiterungen dennoch ausdrücklich zur Bedingung des Versicherungsschutzes zu machen.
 

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