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Die
Durchsetzung umfassender Eigentumsvorbehaltsregelungen ist nicht für
jeden Versicherungsnehmer machbar. Der Verzicht auf die rechtswirksame
Vereinbarung der Erweiterungs- und Verlängerungsformen des
Eigentumsvorbehaltes wurde in Ausnahmefällen auf ausdrücklichen Wunsch
von Versicherungsnehmern bisher mit sogenannten „Bemühensklauseln“
gelöst. Um verständlichere und praktikablere Lösungen für solche Fälle
anbieten zu können, haben wir eine neue und einfachere Formulierung
erarbeitet. Der
nachstehende Text wird zukünftig die bisherigen „Bemühensklauseln“
ablösen. Aufgrund der hohen Bedeutung des Eigentumsvorbehaltes für die
Versicherungsnehmer und den Kreditversicherer bitten wir um Verständnis,
dass auch die neue Formulierung nur bei Bedarf sowie nach eingehender
Prüfung des Einzelfalls für Neu- und Bestandsverträge vereinbart werden
kann: EIGENTUMSVORBEHALT Forderungen
aus Warenlieferungen an Kunden mit Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland sind nur versichert, wenn der Versicherungsnehmer den in
seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen einfachen
Eigentumsvorbehalt und seine Erweiterungen in Form der
Kontokorrent-/Salden-, Verarbeitungs-/ Verbindungs- und
Vorausabtretungsklausel sich gegenüber seinen Kunden spätestens bei der
Übergabe der jeweiligen Ware vorbehält. Abweichend
von der Regelung zum Eigentumsvorbehalt besteht für Forderungen auch
dann Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die
Verlängerungs- und Erweiterungsformen des Eigentumsvorbehaltes nicht
vereinbaren kann. Im
Einzelfall behält sich der Versicherer vor, den einfachen
Eigentumsvorbehalt und seine Erweiterungen dennoch ausdrücklich zur
Bedingung des Versicherungsschutzes zu machen. |
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