Die Bundesregierung hat am 29.09.2015 den Gesetzesentwurf zur Reform
des Insolvenzanfechtungsrechts beschlossen. Erklärtes Ziel ist eine
bessere Lastenverteilung zugunsten der Wirtschaft und der
Arbeitnehmer. Wirtschaftsverbände wie der BDI übten zuletzt Kritik an
der Praxis und den Auswirkungen des Insolvenzanfechtungsrechts. Die
Risiken eines Insolvenzanfechtungsanspruchs seien unkalkulierbar und die
Belastung für den Wirtschaftsverkehr und für Arbeitnehmer
unverhältnismäßig geworden.
Das Bundesjustizministerium hat diese Kritik aufgenommen und das
Anfechtungsrecht einer Neujustierung unterzogen. Am 16.03.2015 wurde
zunächst der Referentenentwurf zur Reform des Anfechtungsrechts
vorgestellt und zur Diskussion gestellt (de Bra, Handelsblatt
Rechtsboard vom 17.04.2015). Mit dem Regierungsentwurf vom 29.09.2015
hat die Reform der Insolvenzanfechtung die nächste Stufe erklommen.
Kernpunkte des Regierungsentwurfs
Der Regierungsentwurf enthält dabei etliche Änderungsvorschläge, die bereits im Referentenentwurf enthalten waren:
- die Verkürzung des Anfechtungszeitraums der Vorsatzanfechtung von 10 auf 4 Jahre bei Deckungshandlungen (§ 133 Abs. 2 InsO-E),
- die Eingrenzung der gesetzlichen Vermutungsregelung des § 133 Abs. 1
Satz 2 InsO auf die Kenntnis der bereits eingetretenen
Zahlungsunfähigkeit (§ 133 Abs. 3 Satz 1 InsO-E),
- die negative Vermutungsregelung über die Kenntnis der
Zahlungsunfähigkeit im Falle einer Zahlungsvereinbarung (§ 133 Abs. 3
Satz 2 InsO-E),
- die Erweiterung des unmittelbaren Leistungsaustausches im Rahmen des
Bargeschäfts auf drei Monate bei der Anfechtung von Arbeitsentgelt und
- die Einschränkung der Verzugszinsen auf die gesetzlichen Regelungen
des Schuldnerverzugs und des § 291 BGB (§ 143 Abs. 1 Satz 3 InsO-E).
Das Merkmal der Unangemessenheit wurde dagegen nicht weiter verfolgt.
Der Referentenentwurf vom 16.03.2015 sah vor, dass sich der
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz zukünftig auf eine unangemessene
Gläubigerbenachteiligung beziehen sollte. Das Merkmal der
Unangemessenheit ist im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung stellen keine inkongruente Deckung mehr dar
Eine weitergehende Änderung hat der Tatbestand des § 131 InsO
erfahren. Die Inkongruenz nach § 131 Abs. 1 InsO soll zukünftig nicht
mehr aus Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abzuleiten sein. Der
Regierungsentwurf sieht – anders als noch der Referentenentwurf – keine
Beschränkung auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vor, die auf Grundlage
eines gerichtlich erwirkten Titels durchgeführt werden. Auch selbst
erwirkte Titel von Finanzämtern und Krankenkassen sowie vom Schuldner
eingeräumte Titel wie notarielle Schuldanerkenntnisse fallen damit unter
den Ausschluss. Eine Anfechtung unter den Voraussetzungen des § 130
Abs. 1 InsO soll aber weiterhin möglich sein.
Änderungen beim Bargeschäftseinwand
Eine weitere Einschränkung sieht der Regierungsentwurf auch beim
Bareinwand nach § 142 InsO vor. Rechtshandlungen, für die der Schuldner
unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung erhält, sind bislang unter
den Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Dies soll
zukünftig nur unter folgenden Prämissen gelten: zusätzlich zu den
Voraussetzungen des § 133 InsO-E muss der Schuldner unlauter handeln und
der spätere Anfechtungsgegner muss Kenntnis vom unlauteren Handeln
haben (§ 142 Abs. 1 InsO-E).
Eine unlautere Handlung soll nach der Begründung des
Regierungsentwurfes bspw. dann vorliegen, wenn der Schuldner Vermögen
für Leistungen verschleudert, die den Gläubigern unter keinem
erdenklichen Gesichtspunkt nutzen können, wie bei flüchtigen
Luxusgütern.
Keine unlautere Handlung
liegt dagegen nach der
Entwurfsbegründung vor, wenn der Schuldner Geschäfte führt, die
allgemein zur Fortführung des Geschäftsbetriebs erforderlich sind. Dies
soll auch dann gelten, wenn der Schuldner erkennt, dass die
Betriebsfortführung verlustträchtig ist.
Insolvenzantragstellung
Eine weitere Neuerung soll zudem bei der Insolvenzantragstellung
gelten. Zukünftig soll der Insolvenzantrag eines Gläubigers nicht mehr
unzulässig sein, wenn der Schuldner die Forderung des Gläubigers
erfüllt. Bislang gilt das nur für einen sog. Zweitantrag, der innerhalb
von zwei Jahren auf einen vorherigen Insolvenzantrag folgt. Eine
entsprechende Änderung sehen § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 InsO-E vor.
Schließlich enthält der Regierungsentwurf auch zu § 143 Abs. 1 InsO den
weitergehenden Ausschluss von Nutzungsersatz.
Fazit
Der Regierungsentwurf enthält zahlreiche Regelungen, denen die
Zielrichtung, das Anfechtungsrecht einzugrenzen und für den
Wirtschaftsverkehr planbarer zu machen, deutlich zu entnehmen ist. Die
Auswirkungen für die Praxis bleiben aber abzuwarten. Dies gilt
insbesondere für die Verkürzung des Anfechtungszeitraums nach § 133 Abs.
1 InsO, denn tatsächlich dürften Vorsatzanfechtungen, die länger als 4
oder 5 Jahre zurückreichen, die Ausnahme bilden.
Auch die Regelung zu Ratenzahlungsvereinbarungen lässt Fragen offen.
Dass geschäftsübliche Ratenzahlungsvereinbarungen nicht per se ein Indiz
für die Zahlungseinstellung sind, hat der BGH jüngst klargestellt
(BGH, Beschluss vom 16.04.2015 – IX ZR 6/14,
DB 2015 S. 1034).
Der Regierungsentwurf geht offensichtlich einen Schritt weiter. Eine
Einschränkung auf geschäftsübliche Ratenzahlungsvereinbarungen sieht der
Entwurf nicht vor. Ratenzahlungsvereinbarungen treten aber selten ohne
begleitende Krisenindikatoren auf, die auch weiterhin im Rahmen der
Gesamtwürdigung des Gerichts zu werten sein werden. Wo die Grenze der
negativen Vermutungsregelung zu ziehen sein wird, dürfte zukünftig die
Gerichte beschäftigen.
Weiterhin gilt zudem, dass die Regelungen, wenn sie in dieser Fassung
Eingang in die Insolvenzordnung finden, für Insolvenzverfahren gelten,
die nach Inkrafttreten der neuen Regelungen eröffnet werden.
Quelle:
http://blog.handelsblatt.com/rechtsboard/2015/10/26/insolvenzanfechtung-gesetzesreform-erklimmt-die-nachste-stufe/