Montag, 22. Februar 2016

Autozulieferer Kunze meldet Insolvenz an

Chemnitz/Berlin - Der sächsische Automobilzulieferer Kunze hat für zwei seiner Gesellschaften Insolvenzantrag beim Amtsgericht Chemnitz gestellt. Betroffen seien die Gebrüder Kunze GmbH und die Ibex Automotive GmbH, die an den Standorten Gelenau und Schönbrunn im Erzgebirge sowie im ostsächsischen Zittau 400 Mitarbeiter beschäftigten, teilten die vorläufigen Insolvenzverwalter Rüdiger Wienberg und Kai Dellit am Donnerstag mit. Der Geschäftsbetrieb laufe uneingeschränkt weiter.
Löhne und Gehälter seien für drei Monate über das Insolvenzgeld durch die Bundesagentur für Arbeit gesichert. Dies sei den Mitarbeitern bei Betriebsversammlungen am Mittwoch und Donnerstag mitgeteilt worden.
Die Kunze-Gruppe ist demnach durch hohe Investitionen in den vergangenen 10 Jahren in finanzielle Schieflage geraten. Wienberg und Dellit streben ein sogenanntes Insolvenzplanverfahren an, «also eine Art Vergleich mit den Gläubigern, unter Einwerbung eines Investors.» In Betracht komme aber auch der Verkauf der Unternehmen. Schon vor dem Insolvenzantrag habe es Verhandlungen mit potenziellen Investoren gegeben. Diese sollten nun zeitnah fortgeführt werden.
Die Kunze Gruppe stellt Teile für die Automobilindustrie her, die in Brems-, Fahrwerks- und Klimasystemen eingesetzt werden.
Quelle:

Dienstag, 26. Januar 2016

Neuer CEO Coface

"The Board of Directors of Coface which met today under the chairmanship of Laurent Mignon has decided to appoint Xavier Durand to the position of Chief Executive Officer. This appointment will become effective following the Board of Directors’ meeting to be held on 9 February to approve the accounts for fiscal year 2015. Jean-Marc Pillu will continue in his role as Chief Executive Officer of Coface until this date.
The Board thanks Jean-Marc Pillu for the action he has led over the last 5 years with great commitment and focus on results. In particular, since 2011 he has given Coface new impetus, with a development strategy recentred on its core credit insurance business. Thanks to the significant improvement in results generated as a consequence, he implemented the successful IPO of around 60% of the group’s capital, and negotiated the organisation of the transfer of the public guarantees activity to the French Public Investment Bank (Bpifrance).
Well-positioned by these successes and benefits gained during this transformation phase, Coface must now ensure its future development over the long-term.
In a context marked by the implementation of Solvency II, Xavier Durand will reinforce commercial activity, and propose and implement the necessary structural adaptations in order to continue to improve the group’s operational efficiency while preserving its risk profile in an uncertain global economic environment.

Laurent Mignon, Chairman of the Board of Coface, commented:
“I take this opportunity to thank Jean-Marc Pillu for his commitment and the work that he has led for the last 5 years to deeply transform Coface. Thanks to his action and engagement of its teams, Coface’s business has been rebalanced and a growth dynamic successfully established, thus strengthening the group’s future prospects and ability to meet its objectives.
The new phase which is now beginning will allow Coface, under the leadership of Xavier Durand, to continue to build, over time, one of the world’s leading credit-insurance companies.”

Xavier DURAND
Biography
Xavier Durand started his career in 1987 in consultancy Xavier Durand a The Mac Group (Gemini Consulting) before joining the Sovac Real Estate Bank in 1994 as deputy CEO.
In 1996, Xavier Durand joined GE Capital, where he led an international career, first in Chicago as Director of Strategy and Growth of the finance division of the Global Auto business, then in France, first as CEO Sales & Development of GE Money Bank France, then CEO of France, and subsequently of GE Capital’s European banking activities. In 2011, he was named CEO of GE Capital Asia Pacific, based in Japan. He was appointed GE Capital’s Director of Strategy and Growth, based in London, at the end of 2013.
Xavier Durand, 52, is a graduate of the Ecole Polytechnique and the Ecole Nationale des Ponts et Chaussées."

Quelle: Coface

Mittwoch, 2. Dezember 2015

Mainz 05: Neuer Stadionname gesucht - Coface beendet Namensrechte-Vertrag



Mainz 05: Neuer Stadionname gesucht - Coface beendet Namensrechte-Vertrag

MAINZ - Die Tage der Coface Arena sind gezählt. Allerdings nur die des Namens, nicht des Bauwerks an sich. Ab Juli müssen sich die Anhänger des FSV Mainz 05 an eine neue Bezeichnung für das Fußball-Bundesliga-Stadion der Rheinhessen gewöhnen. Wie diese lauten wird, steht noch nicht fest. Klar ist aber seit Mittwoch: Coface wird den im Sommer 2016 auslaufenden Vertrag mit dem Verein über das Namenssponsoring (offiziell: Naming Right) nicht verlängern.
Das Unternehmen sieht seine mit dem Erwerb der Stadionnamensrechte verbundenen Ziele erreicht. Eine Studie habe ergeben, dass sich die Bekanntheit des Namens „Coface“ von 2010 bis 2014 verdoppelt habe. 2011 wurde das neu erbaute Mainzer Stadion in Betrieb genommen. Téva Perreau, Regional Manager der Coface in Nordeuropa, sagte deshalb: „Wir sind äußerst zufrieden mit dem, was wir in den vergangenen Jahren durch das Naming Right der Coface Arena erreicht haben. Unser Ziel, eine größere Bekanntheit über Mainz und unser Geschäft hinaus zu erlangen, haben wir mehr als erfüllt.“


Strutz bedauert die Entscheidung
05-Präsident Harald Strutz bedauert zwar die Entscheidung von Coface, betont aber: „Coface hat durch ihr frühzeitiges Engagement und ihr Vertrauen in Mainz 05 einen wichtigen Beitrag zum Bau unseres neuen Stadions geleistet, für den wir sehr dankbar sind.“
Das Unternehmen hatte schon 2007 und damit noch bevor es eine Baugenehmigung gegeben hatte, die Namensrechte erworben. Nach Informationen dieser Zeitung bezahlt der internationale Kreditversicherer pro Jahr rund 1,8 Millionen Euro an den FSV.
05-Marketingchef Dag Heydecker zeigte sich von der Entscheidung des „treuen Partners“, wie er Coface bezeichnet, nicht wirklich überrascht. „Wir hatten ja schon mehrere Gespräche mit dem Unternehmen geführt. Da hatte sich das abgezeichnet“, sagte der 55-Jährige, der betonte, dass Coface den 05ern als Partner erhalten bleibe, auch wenn noch nicht feststeht in welcher Form. Heydecker sucht nun mit dem Sportvermarkter „Infront Sports & Media“ den Nachfolger von Coface als Namensgeber des Stadions. „Wir machen das gemeinsam und stimmen uns da eng ab“, sagt Heydecker und spricht von einer „spannenden Aufgabe“. „Der neue Namenssponsor muss ja zu uns passen und es müssen auch weitere Parameter passen“, betont er.

Suche nach Nachfolger
Bewusst haben sich der FSV und Coface dafür entschieden, diese Entscheidung schon sieben Monate vor Ablauf des Vertrags bekannt zu geben, wie beide Seiten mitteilten. Dadurch ist das Thema in der Öffentlichkeit, was die Suche nach einem Nachfolger erleichtere.
Diese können die 05er relativ entspannt angehen, da ihnen der im August geschlossene Deal mit Infront eine festgelegte Summe an Vermarktungseinnahmen – es soll sich um 26 Millionen Euro pro Jahr handeln – garantiert. Die Anhänger interessiert aber natürlich, in welchem Stadion sie in der nächsten Saison die Spiele sehen werden. Fünf Jahre lang sind sie bis dahin in die Coface Arena gegangen. Diese wird nun ab Sommer anders heißen.

Montag, 2. November 2015


Insolvenzanfechtung: Gesetzesreform erklimmt die nächste Stufe

Die Bundesregierung hat am 29.09.2015 den Gesetzesentwurf zur Reform des Insolvenzanfechtungsrechts beschlossen. Erklärtes Ziel ist eine bessere Lastenverteilung zugunsten der Wirtschaft und der Arbeitnehmer. Wirtschaftsverbände wie der BDI übten zuletzt Kritik an der Praxis und den Auswirkungen des Insolvenzanfechtungsrechts. Die Risiken eines Insolvenzanfechtungsanspruchs seien unkalkulierbar und die Belastung für den Wirtschaftsverkehr und für Arbeitnehmer unverhältnismäßig geworden.

Das Bundesjustizministerium hat diese Kritik aufgenommen und das Anfechtungsrecht einer  Neujustierung unterzogen. Am 16.03.2015 wurde zunächst der Referentenentwurf zur Reform des Anfechtungsrechts vorgestellt und zur Diskussion gestellt (de Bra, Handelsblatt Rechtsboard vom 17.04.2015). Mit dem Regierungsentwurf vom 29.09.2015 hat die Reform der Insolvenzanfechtung die nächste Stufe erklommen.
Kernpunkte des Regierungsentwurfs
Der Regierungsentwurf enthält dabei etliche Änderungsvorschläge, die bereits im Referentenentwurf enthalten waren: 
  • die Verkürzung des Anfechtungszeitraums der Vorsatzanfechtung von 10 auf 4 Jahre  bei Deckungshandlungen (§ 133 Abs. 2 InsO-E),
  • die Eingrenzung der gesetzlichen Vermutungsregelung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO auf die Kenntnis der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit (§ 133 Abs. 3 Satz 1 InsO-E),
  • die negative Vermutungsregelung über die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit im Falle einer Zahlungsvereinbarung (§ 133 Abs. 3 Satz 2 InsO-E),
  • die Erweiterung des unmittelbaren Leistungsaustausches im Rahmen des Bargeschäfts auf drei Monate bei der Anfechtung von Arbeitsentgelt und
  • die Einschränkung der Verzugszinsen auf die gesetzlichen Regelungen des Schuldnerverzugs und des § 291 BGB (§ 143 Abs. 1 Satz 3 InsO-E).
Das Merkmal der Unangemessenheit wurde dagegen nicht weiter verfolgt. Der Referentenentwurf vom 16.03.2015 sah vor, dass sich der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz zukünftig auf eine unangemessene Gläubigerbenachteiligung beziehen sollte. Das Merkmal der Unangemessenheit ist im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung stellen keine inkongruente Deckung mehr dar
Eine weitergehende Änderung hat der Tatbestand des § 131 InsO erfahren. Die Inkongruenz nach § 131 Abs. 1 InsO soll zukünftig nicht mehr aus Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abzuleiten sein. Der Regierungsentwurf sieht – anders als noch der Referentenentwurf – keine Beschränkung auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vor, die auf Grundlage eines gerichtlich erwirkten Titels durchgeführt werden. Auch selbst erwirkte Titel von Finanzämtern und Krankenkassen sowie vom Schuldner eingeräumte Titel wie notarielle Schuldanerkenntnisse fallen damit unter den Ausschluss. Eine Anfechtung unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 InsO soll aber weiterhin möglich sein.
Änderungen beim Bargeschäftseinwand
Eine weitere Einschränkung sieht der Regierungsentwurf auch beim Bareinwand nach § 142 InsO vor. Rechtshandlungen, für die der Schuldner unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung erhält, sind bislang unter den Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Dies soll zukünftig nur unter folgenden Prämissen gelten: zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 133 InsO-E muss der Schuldner unlauter handeln und der spätere Anfechtungsgegner muss Kenntnis vom unlauteren Handeln haben (§ 142 Abs. 1 InsO-E).
Eine unlautere Handlung soll nach der Begründung des Regierungsentwurfes bspw. dann vorliegen, wenn der Schuldner Vermögen für Leistungen verschleudert, die den Gläubigern unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt nutzen können, wie bei flüchtigen Luxusgütern.
Keine unlautere Handlung liegt dagegen nach der Entwurfsbegründung vor, wenn der Schuldner Geschäfte führt, die allgemein zur Fortführung des Geschäftsbetriebs erforderlich sind. Dies soll auch dann gelten, wenn der Schuldner erkennt, dass die Betriebsfortführung verlustträchtig ist.
Insolvenzantragstellung
Eine weitere Neuerung soll zudem bei der Insolvenzantragstellung gelten. Zukünftig soll der Insolvenzantrag eines Gläubigers nicht mehr unzulässig sein, wenn der Schuldner die Forderung des Gläubigers erfüllt. Bislang gilt das nur für einen sog. Zweitantrag, der innerhalb von zwei Jahren auf einen vorherigen Insolvenzantrag folgt. Eine entsprechende Änderung sehen § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 InsO-E vor. Schließlich enthält der Regierungsentwurf auch zu § 143 Abs. 1 InsO den weitergehenden Ausschluss von Nutzungsersatz.
 Fazit
Der Regierungsentwurf enthält zahlreiche Regelungen, denen die Zielrichtung, das Anfechtungsrecht einzugrenzen und für den Wirtschaftsverkehr planbarer zu machen, deutlich zu entnehmen ist. Die Auswirkungen für die Praxis bleiben aber abzuwarten. Dies gilt insbesondere für die Verkürzung des Anfechtungszeitraums nach § 133 Abs. 1 InsO, denn tatsächlich dürften Vorsatzanfechtungen, die länger als 4 oder 5 Jahre zurückreichen, die Ausnahme bilden.
Auch die Regelung zu Ratenzahlungsvereinbarungen lässt Fragen offen. Dass geschäftsübliche Ratenzahlungsvereinbarungen nicht per se ein Indiz für die Zahlungseinstellung sind, hat der BGH  jüngst klargestellt (BGH, Beschluss vom 16.04.2015 – IX ZR 6/14, DB 2015 S. 1034). Der Regierungsentwurf geht offensichtlich einen Schritt weiter. Eine Einschränkung auf geschäftsübliche Ratenzahlungsvereinbarungen sieht der Entwurf nicht vor. Ratenzahlungsvereinbarungen treten aber selten ohne begleitende Krisenindikatoren auf, die auch weiterhin im Rahmen der Gesamtwürdigung des Gerichts zu werten sein werden. Wo die Grenze der negativen Vermutungsregelung zu ziehen sein wird, dürfte zukünftig die Gerichte beschäftigen.
Weiterhin gilt zudem, dass die Regelungen, wenn sie in dieser Fassung Eingang in die Insolvenzordnung finden, für Insolvenzverfahren gelten, die nach Inkrafttreten der neuen Regelungen eröffnet werden.

Quelle: http://blog.handelsblatt.com/rechtsboard/2015/10/26/insolvenzanfechtung-gesetzesreform-erklimmt-die-nachste-stufe/

Freitag, 2. Oktober 2015

Entwurf zum Anfechtungs- und Antragsrecht auf dem Weg

Das Bundeskabinett hat Ende September den Gesetzentwurf zur Änderung des Anfechtungsrecht beschlossen. Hinsichtlich der Änderungen im Anfechtungsrecht folgt der Entwurf im Wesentlichen dem im März veröffentlichten Referentenentwurf.
Neu ist die Stärkung des Gläubigerantragsrecht. Durch die Änderung des § 14 InsO kann der Insolvenzantrag nicht mehr durch Zahlung der Forderung des antragstellenden Gläubigers abgewendet werden. Dieses ermöglicht insbesondere Sozialversicherungsträgern als Gläubigern die frühzeitige Sachaufklärung bei insolvenzreifen Unternehmen.


Große Insolvenzen im 3. Quartal 2015

Die größten Verfahren im dritten Quartal


Verfahren Verwalter Umsatz Gericht Antrag
Imtech Deutschland GmbH & Co. KG P.-A. Borchardt 905,16 Mio Hamburg 06.08.
Captura GmbH H. Ampferl 112,09 Mio München 19.09.
ATELCO Computer Aktiengesellschaft C. Schulte-Kaubrügger 110,61 Mio Arnsberg 23.07.
Wilhelm Koch GmbH M. Köster 100 Mio Osnabrück 11.09.
Theodor Reismann GmbH A. T. Thiele 99,50 Mio Dortmund 01.09.

Freitag, 11. September 2015

BNP Paribas Factor auf Angriffskurs


Im ersten Halbjahr 2015 hat besonders eine Factoringgesellschaft von sich reden gemacht: BNP Paribas Factor, die Factoringsparte der französischen Großbank. Dass Umsatzwachstum allein aber nicht den Erfolg bringt, zeigen warnende Beispiele aus jüngster Vergangenheit.

BNP Paribas Factor hat auf Angriffskurs geschaltet. Für das erste Halbjahr 2015 berichtet die  Factoringtochter der französischen Großbank BNP Paribas von Umsätzen in Höhe von 7,8 Milliarden Euro. Damit liegt sie mehr als 100 Prozent über dem vergleichbaren Vorjahreszeitraum, in dem sie gerade mal auf 3,8 Milliarden Euro kam. Im Gesamtjahr 2014 erwirtschafteten die Düsseldorfer ein Volumen von 9,4 Milliarden Euro.

Die Factoringgesellschaft wächst mit ihren 70 Mitarbeitern in Deutschland deutlich stärker als der Markt. Erst kürzlich hatte der Deutsche Factoring-Verband vermeldet, dass das Factoringvolumen im ersten Halbjahr auf den Rekordwert von 100,5 Milliarden Euro geklettert ist. Damit liegen die Gesellschaften, die nach eigenen Angaben 98 Prozent des Markts repräsentieren, rund 11,6 Prozent über dem vergleichbaren Vorjahreszeitraum.

Zusammenarbeit mit BNP Paribas



Die BNP Paribas Factor, die bis Mitte 2012 als Fortis Commercial Finance firmierte,  profitiert insbesondere von ihrer Zugehörigkeit zu der französischen Großbank, die bekanntlich zur Wachstumsoffensive in Deutschland ausgerufen hat. „Wir arbeiten sehr gut mit der Bank zusammen“, sagt Thorsten König, Geschäftsführer von BNP Paribas Factor. Darüber hinaus nutzt die Factoringgesellschaft aber auch marktübliche Vertriebswege wie Makler, spezialisierte Versicherungsgesellschaften und ihre guten Kontakte zu PE-Investoren. Über neun Standorte ist die BNP Paribas Factor im Bundesgebiet vertreten.

Bei der Auswahl der Kunden ist BNP Factor flexibel. „Wir wollen in die Breite und in die Tiefe gehen“, sagt König. Von großen Dax-Unternehmen gehe die Klientel hinab bis zu mittelständischen Kunden mit lediglich 500.000 Euro Jahresumsatz. Besonders nachgefragt seien derzeit das Reverse Factoring, bei dem Finanzierungslösungen für Lieferanten angeboten werden. Im Angebot sei auch das Fälligkeitsfactoring, bei dem der Kaufpreis erst zum Zeitpunkt der Fälligkeit gutgeschrieben wird.

Harter Preiskampf

Allerdings hat auch BNP Factor mit der aktuell aggressiven Konkurrenz zu kämpfen. Viele Wettbewerber wie etwa die Eurofactor, die zur französischen Crédit Agricole gehört, haben Wachstumsambitionen in Deutschland (mehr dazu im aktuellen FINANCE-Magazin) . Andere machen durch M&A-Transaktionen von sich reden, wie jüngst die A.B.S. Global Factoring AG: Die  Wiesbadener, im Vergleich eher ein kleinerer Spieler, haben die österreichische VB Factoring Bank übernommen. Zusammen ergibt sich immerhin ein Factoringvolumen von 2 Milliarden Euro.

Die Folge der ambitionierten Pläne vieler Factoringgesellschaften ist ein harter Preiskampf. Die Vergangenheit hat indes gezeigt, dass einige ihren Wachstumskurs nicht nachhalten konnten – besonders wenn der Fokus der Gesellschafter nach einiger Zeit von den reinen Marktanteilen auf die Profitabilität umschwenkte. Nach starkem Wachstum in den 2000er Jahren hat sich beispielsweise der einstige Marktführer Coface Finanz seine Factoringaktivitäten in den vergangenen Jahren deutlich zurückgefahren. Kunden müssen sich dann neu orientieren, was einigen besonders in den Nachwehen der Finanzkrise schwerfiel.

Nicht nur Marktanteil, auch Ertrag

„Wir können uns von der Marktentwicklung nicht völlig lösen“, erklärt Thorsten König zu dem Thema. „Es geht uns aber definitiv nicht nur um den Marktanteil, sondern auch um den Ertrag.“ Hierzu macht die Gesellschaft im Gegensatz zum Factoringvolumen aktuell aber keine Angaben.

Ertragsseitig spielt die Musik weniger bei den Großmandaten als im Mittelstand. Bei den kleineren Kunden lassen sich häufig noch bessere Preise durchsetzen. Zudem nutzen viele das sogenannte Full-Service-Factoring, bei dem der Factor neben der Finanzierung und Absicherung der Forderungen auch Dienstleistungen im Debitorenmanagement übernimmt und daran verdient. Viele Großkunden geben diese Themen hingegen nicht aus der Hand.

 Quelle:
http://www.finance-magazin.de/geld-liquiditaet/alternative-finanzierungen/bnp-paribas-factor-auf-angriffskurs-1360189/?utm_source=CleverReach+GmbH+&utm_medium=email&utm_campaign=11-09-2015+FINANCE+Daily+Newsletter%2C+11.09.2015&utm_content=Mailing_9365210