Entwurf zum Anfechtungs- und Antragsrecht auf dem Weg
Das
Bundeskabinett hat Ende September den Gesetzentwurf zur Änderung des
Anfechtungsrecht beschlossen. Hinsichtlich der Änderungen im
Anfechtungsrecht folgt der Entwurf im Wesentlichen dem im März
veröffentlichten Referentenentwurf.
Neu ist die Stärkung des Gläubigerantragsrecht.
Durch die Änderung des § 14 InsO kann der Insolvenzantrag nicht mehr
durch Zahlung der Forderung des antragstellenden Gläubigers abgewendet
werden. Dieses ermöglicht insbesondere Sozialversicherungsträgern als
Gläubigern die frühzeitige Sachaufklärung bei insolvenzreifen
Unternehmen.
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