Freitag, 2. Oktober 2015

Entwurf zum Anfechtungs- und Antragsrecht auf dem Weg

Das Bundeskabinett hat Ende September den Gesetzentwurf zur Änderung des Anfechtungsrecht beschlossen. Hinsichtlich der Änderungen im Anfechtungsrecht folgt der Entwurf im Wesentlichen dem im März veröffentlichten Referentenentwurf.
Neu ist die Stärkung des Gläubigerantragsrecht. Durch die Änderung des § 14 InsO kann der Insolvenzantrag nicht mehr durch Zahlung der Forderung des antragstellenden Gläubigers abgewendet werden. Dieses ermöglicht insbesondere Sozialversicherungsträgern als Gläubigern die frühzeitige Sachaufklärung bei insolvenzreifen Unternehmen.


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