Insolvenzanfechtung: Reformgesetz verabschiedet
Die
jahrelange Überzeugungsarbeit hat sich gelohnt: Das vom Bundesverband
Credit Management e.V. (BvCM) und seinen Mitstreitern eingeforderte
Reformgesetz wurde am 16. Februar 2017 mit den Stimmen sämtlicher im
Bundestag vertretener Parteien bei Enthaltung der Linksfraktion beschlossen.
In dem Gesetzgebungsverfahren kam es zuletzt aufgrund heftiger Kritik
wegen der befürchteten Einführung eines Fiskusprivilegs durch die
Hintertür zu massiven Verzögerungen. Insgesamt ein Jahr dauerten die
Diskussionen um die mit der Reform zugleich vorgesehene Änderung des
§131 InsO. Die Reformgegner witterten ihre Chance und schlugen vor, dass
auf eine Änderung der Rechtslage dann lieber ganz verzichtet werden
solle.
Der BvCM hatte seinen Forderungen zuletzt mit einem offenen Brief an die Minister Maas und Dr. Schäuble Nachdruck verliehen. Die Teilnehmer des Bundeskongresses des Verbandes machten darin nochmals die Dringlichkeit der Reform angesichts der spürbaren Auswirkungen der Anfechtungsthematik auf die Bereitschaft zur Vergabe von Lieferantenkrediten deutlich.
Der zwischen den Vertretern der Ministerien letztlich erreichte Kompromiss verzichtet dann auch komplett auf eine Änderung der Anfechtungsregeln im Zusammenhang mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, wie sie in § 131 InsO geregelt sind. Umgesetzt worden sind hingegen fast alle Forderungen aus der Wirtschaft. Insbesondere gelten jetzt folgende Änderungen für die Vorsatzanfechtung
- Der Anfechtungszeitraum für Deckungshandlungen (Bezahlung von erbrachten Lieferungen und Leistungen) wurde von zehn auf vier Jahre reduziert.
- In diesen Fällen wird hinsichtlich der Kenntnis nicht mehr an die „drohende“, sondern an die „eingetretene“ Zahlungsunfähigkeit angeknüpft, wenn eine sogenannte kongruente Deckung vorlag. Dies ist der Fall, wenn die Art und Weise der Zahlung den ursprünglich getroffenen Vereinbarungen entsprach.
- Wenn der Gläubiger dem Schuldner Zahlungserleichterungen/Zahlungsaufschub gewährt hat, wird vermutet, dass er eine etwaige Zahlungsunfähigkeit nicht kannte – der Insolvenzverwalter muss in diesen Fällen den (Gegen-)Beweis führen, dass der Gläubiger doch hiervon Kenntnis hatte.
- Sogenannte Bargeschäfte (zwischen Leistung und Gegenleistung liegt ein kurzer Zeitraum) sind nur noch anfechtbar, wenn der Gläubiger erkannt hat, dass sein Schuldner unlauter gehandelt hat.
- Für Arbeitsentgelte wurde der Zeitraum für das Vorliegen von Bargeschäften auf bis zu drei Monate festgeschrieben.
- Anfechtungsansprüche werden nur noch ab Verzugseintritt (nicht beginnend ab Insolvenzeröffnung) verzinst.
Die neuen Regeln gelten nur für Insolvenzverfahren, die nach Inkrafttreten des Gesetzes eröffnet werden. Hiervon ausgenommen ist die Regelung zu den Verzugszinsen. In der Hoffnung, der bisherigen Handhabung Einhalt zu gebieten, bei der Anfechtungsansprüche gerne als Kapitalanlage von Seiten des Insolvenzverwalters gesehen wurden und ihre Geltendmachung daher bis kurz vor Verjährung zurückgestellt wurde, um in den Genuss von Verzugszinsen zu gelangen, sollen die neuen Verzugszinsregelungen ab Inkrafttreten des Gesetzes für alle Insolvenzverfahren gelten, unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt bereits eröffnet oder nicht.
Die Reform stellt einen echten Meilenstein zur Wiederherstellung des Vertrauens im Rahmen der Gewährung von Lieferantenkrediten dar. Zum Inkrafttreten des Gesetzes bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrats; dieser hat lediglich die Möglichkeit, durch seinen Einspruch dafür zu sorgen, dass das Thema nochmals im Vermittlungsausschuss behandelt werden muss. Sollte der Bundesrat in der für den 10. März 2017 anberaumten Sitzung erwartungsgemäß auf einen Einspruch verzichten, kann das Gesetz noch im März in Kraft treten. Abzuwarten bleibt nun, wie die Gerichte mit den neuen Regelungen umgehen werden. Die Aussichten, zu mehr Rechtssicherheit und zu als gerechter empfundenen Ergebnissen zu gelangen, sind jedenfalls gut.
Der BvCM wird die weitere Entwicklung in diesem Zusammenhang aufmerksam beobachten und zu gegebener Zeit Bilanz ziehen, ob die Reform den hohen Erwartungen gerecht werden konnte.
Der BvCM hatte seinen Forderungen zuletzt mit einem offenen Brief an die Minister Maas und Dr. Schäuble Nachdruck verliehen. Die Teilnehmer des Bundeskongresses des Verbandes machten darin nochmals die Dringlichkeit der Reform angesichts der spürbaren Auswirkungen der Anfechtungsthematik auf die Bereitschaft zur Vergabe von Lieferantenkrediten deutlich.
Der zwischen den Vertretern der Ministerien letztlich erreichte Kompromiss verzichtet dann auch komplett auf eine Änderung der Anfechtungsregeln im Zusammenhang mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, wie sie in § 131 InsO geregelt sind. Umgesetzt worden sind hingegen fast alle Forderungen aus der Wirtschaft. Insbesondere gelten jetzt folgende Änderungen für die Vorsatzanfechtung
- Der Anfechtungszeitraum für Deckungshandlungen (Bezahlung von erbrachten Lieferungen und Leistungen) wurde von zehn auf vier Jahre reduziert.
- In diesen Fällen wird hinsichtlich der Kenntnis nicht mehr an die „drohende“, sondern an die „eingetretene“ Zahlungsunfähigkeit angeknüpft, wenn eine sogenannte kongruente Deckung vorlag. Dies ist der Fall, wenn die Art und Weise der Zahlung den ursprünglich getroffenen Vereinbarungen entsprach.
- Wenn der Gläubiger dem Schuldner Zahlungserleichterungen/Zahlungsaufschub gewährt hat, wird vermutet, dass er eine etwaige Zahlungsunfähigkeit nicht kannte – der Insolvenzverwalter muss in diesen Fällen den (Gegen-)Beweis führen, dass der Gläubiger doch hiervon Kenntnis hatte.
- Sogenannte Bargeschäfte (zwischen Leistung und Gegenleistung liegt ein kurzer Zeitraum) sind nur noch anfechtbar, wenn der Gläubiger erkannt hat, dass sein Schuldner unlauter gehandelt hat.
- Für Arbeitsentgelte wurde der Zeitraum für das Vorliegen von Bargeschäften auf bis zu drei Monate festgeschrieben.
- Anfechtungsansprüche werden nur noch ab Verzugseintritt (nicht beginnend ab Insolvenzeröffnung) verzinst.
Die neuen Regeln gelten nur für Insolvenzverfahren, die nach Inkrafttreten des Gesetzes eröffnet werden. Hiervon ausgenommen ist die Regelung zu den Verzugszinsen. In der Hoffnung, der bisherigen Handhabung Einhalt zu gebieten, bei der Anfechtungsansprüche gerne als Kapitalanlage von Seiten des Insolvenzverwalters gesehen wurden und ihre Geltendmachung daher bis kurz vor Verjährung zurückgestellt wurde, um in den Genuss von Verzugszinsen zu gelangen, sollen die neuen Verzugszinsregelungen ab Inkrafttreten des Gesetzes für alle Insolvenzverfahren gelten, unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt bereits eröffnet oder nicht.
Die Reform stellt einen echten Meilenstein zur Wiederherstellung des Vertrauens im Rahmen der Gewährung von Lieferantenkrediten dar. Zum Inkrafttreten des Gesetzes bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrats; dieser hat lediglich die Möglichkeit, durch seinen Einspruch dafür zu sorgen, dass das Thema nochmals im Vermittlungsausschuss behandelt werden muss. Sollte der Bundesrat in der für den 10. März 2017 anberaumten Sitzung erwartungsgemäß auf einen Einspruch verzichten, kann das Gesetz noch im März in Kraft treten. Abzuwarten bleibt nun, wie die Gerichte mit den neuen Regelungen umgehen werden. Die Aussichten, zu mehr Rechtssicherheit und zu als gerechter empfundenen Ergebnissen zu gelangen, sind jedenfalls gut.
Der BvCM wird die weitere Entwicklung in diesem Zusammenhang aufmerksam beobachten und zu gegebener Zeit Bilanz ziehen, ob die Reform den hohen Erwartungen gerecht werden konnte.
Quelle: 17. Februar 2017, BvCM e.V.
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