Insolvenzanfechtung: Reformgesetz in Kraft getreten
Die jahrelange Überzeugungsarbeit des BvCM hat endlich Früchte getragen: Das "Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ ist am heutigen Tage in Kraft getreten.
Für Insolvenzverfahren, die nach dem 5. April 2017 eröffnet werden, gilt nun:
- der Anfechtungszeitraum für Deckungshandlungen (Bezahlung von erbrachten Lieferungen und Leistungen) ist von zehn auf vier Jahre reduziert
- in diesen Fällen wird hinsichtlich der Kenntnis von der „drohenden“ an die „eingetretene“ Zahlungsunfähigkeit angeknüpft, wenn eine sogenannte kongruente Deckung vorlag
- Wenn der Gläubiger dem Schuldner Zahlungserleichterungen/Zahlungsaufschub gewährt hat, wird vermutet, dass er eine etwaige Zahlungsunfähigkeit nicht kannte
- So genannte sind nur noch anfechtbar, wenn der Gläubiger erkannt hat, dass sein Schuldner unlauter gehandelt hat
- Für Arbeitsentgelte wurde der Zeitraum für das Vorliegen von Bargeschäften auf bis zu drei Monate festgeschrieben
- Anfechtungsansprüche werden nur noch ab Verzugseintritt (nicht beginnend ab Insolvenzeröffnung) verzinst
Die neuen Regeln gelten nur für Insolvenzverfahren, die nach Inkrafttreten des Gesetzes eröffnet werden. Hiervon ausgenommen ist die Regelung zu den Verzugszinsen.
Der BvCM hatte sich seit 2013 massiv für diese Reform eingesetzt, nachdem die völlig ausgeuferte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung für große Verunsicherung bei den betroffenen Gläubigern gesorgt hatte. Sie stellt einen echten Meilenstein zur Wiederherstellung des Vertrauens im Rahmen der Gewährung von Lieferantenkrediten dar.
Abzuwarten bleibt, wie die Gerichte mit den neuen Regelungen umgehen werden. Die Aussichten, zu mehr Rechtssicherheit und zu als gerechter empfundenen Ergebnissen zu gelangen, sind jedenfalls gut. Wir werden die Entwicklung aufmerksam beobachten und zu gegebener Zeit Bilanz ziehen, ob die Reform den hohen Erwartungen gerecht werden konnte.
Quelle: 05. April 2017, PASCHEN Rechtsanwälte PartGmbB