Zur Zeit bewerben die Versicherer sehr stark die Absicherung des Risikos, dass der Insolvenzverwalter bezahlte Forderungen zurückfordert. Die InsO räumt dem Insolvenzverwalter diese Möglichkeit ein, wenn er nachweist, dass der Gläubiger von der Schieflage des Schuldners Kenntnis hatte und sich somit gegenüber den anderen Gläubigern einen Vorteil verschafft hat.
Erst vor einigen Monaten hat der BGH mit seinem Urteil festgestellt, dass die Praxis der Versicherer, Zahlungen immer auf die älteste Forderung anzurechnen, nicht rechtens ist.
Betrachtet man diese beiden Sachverhalte ergibt sich eine interessante Sichtweise die ich über Xing in der Gruppe "Bundesverband Credit Management" lesen konnte:
Autorin:Babara Brenner
Anfechtung und Warenkreditversicherung
Die Anfechtungen nehmen derzeit zu und die WKV’en verkaufen derzeit mit Druck Zusatzpolicen, mit denen Forderungen, die nach erfolgter Anfechtung wieder aufleben, mit versichert werden sollen. Was hat es damit auf sich und sollte diese Versicherung zusätzlich abgeschlossen werden oder ist das Risiko unter der laufenden Prämie mit versichert? Darum geht’s:Eine alte Forderung lebt wieder auf, wenn die Zahlung vom Insolvenzverwalter angefochten wird. Die Frage ist nun, ob die – alte – Forderung wieder dem Versicherungsschutz der WKV-Police unterfällt, d.h. ob die WKV’en die den angefochtenen Zahlungen zu Grunde liegenden Forderungen auch wieder decken müssen.
Verschiedene Warenkreditversicherungen haben die Deckung der alten, aber neu aufgelebten Forderung in der Vergangenheit abgelehnt, insbesondere dann, wenn der VN auch später noch Zahlungen von seinem Debitor erhalten hatte, und zwar egal aus welchem Rechtsgrund und wie die Zahlungsanweisung lautete. Also mussten auch Zahlungen auf spätere Lieferungen im Innenverhältnis zur WKV auf die älteste offene Forderung angerechnet werden. So konnte die WKV bei gekündigtem Risiko, langsam aus der Deckung rauswachsen, wenn der VN die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden auf eigenes Risiko fortgesetzt hatte und von diesem laufend weitere Zahlungen erhielt. Die WKV’en stützten sich dabei auf § 5 Nr.2.1. AVB der Warenkreditbedingungen. Demnach muss der VN sämtliche Zahlungen, die er von seinem Debitor später erhält, im Innenverhältnis zur WKV auf die älteste Forderung zuerst anrechnen, egal wie die Zahlungsanweisung des Debitors lautete. Davon werden auch die alten, wieder auflebenden Forderungen erfasst. Diese Klausel wurde vom BGH mit Urteil vom 22.01.2014 jedoch für unwirksam erklärt.
Um Rechtssicherheit herzustellen, verkaufen die WKV’en dieses Risiko deshalb zurzeit separat.
Wir sind der Auffassung, dass das Anfechtungs-Risiko derzeit in der Regel mit versichert ist, und zwar bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages. Erst danach muss ein Unternehmen entscheiden, ob Anfechtungen gesondert versichert werden müssen, d.h. ob die Prämie angehoben werden darf. Wer jedoch Rechtssicherheit haben möchte, sollte seinen Vertrag daraufhin überprüfen lassen....."
Nachzulesen unter:
http://www.kanzlei-hemmerling.de/anfechtung-und-warenkreditversicherung/
Das gilt natürlich nur bei versicherten Forderungen und eine Lieferung über das Limit hinaus, oder nach Aufhebung fällt aus der o.g. Sichtweise hinaus. Es kann also doch sinnvoll sein, eine Zusatzdeckung zu prüfen und vorallem sich bewusst zu machen, wann welche Deckungslücke entsteht.
Aus meiner Sicht sollte das Problem bereits viel früher im Rahmen des aktiven Forderungs-managements erkannt werden. Jede Ratenzahlungsvereinbarung birgt am Ende das Risiko, dass es im Fall der Fälle zu einer Anfechtung durch den Insolvenzverwalter kommen kann.