Donnerstag, 17. April 2014

Euler Hermes Stellungnahme – BGH Urteil zu einer Anrechnungsklausel

Sehr geehrte Damen und Herren,
heute möchten wir Ihnen unsere Stellungnahme zu den Auswirkungen des BGHUrteils
vom 22.01.2014 geben:

Wie Ihnen bereits bekannt sein wird, hat der BGH am 22.01.2014 entschieden, dass die
in § 5 Nr. 2.1 unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Warenkreditversicherung-M (AVB Warenkredit-M) enthaltene Anrechnungsbestimmung
unwirksam ist. Damit ist es also unzulässig, mit dem Versicherungsnehmer zu
vereinbaren, dass sämtliche Beträge, die nach der Beendigung des
Versicherungsschutzes eingehen, unabhängig von abweichenden
Tilgungsbestimmungen grundsätzlich auf die älteste offene Forderung angerechnet
werden.
Diese Entscheidung ist rechtskräftig und wurde von uns unverzüglich umgesetzt.
Da sämtliche unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine entsprechende
Anrechnungsregelung enthalten, werden wir die vereinbarten
Anrechnungsbestimmungen trotz Vorhandensein in den AVB bei der Abrechnung von
Schadenfällen nicht mehr anwenden. Für die Anrechnung von Zahlungen werden wir
uns stattdessen nach der gesetzlichen Regelung richten. Danach erfolgt die
Anrechnung gemäß der vom Schuldner getroffenen Tilgungsbestimmung. Ist keine
Tilgungsbestimmung getroffen, wird auf die älteste Forderung angerechnet.
Das Urteil hat zur Konsequenz, dass die Versicherungsnehmer nach Aufhebung des
Versicherungsschutzes nicht mehr unsere Zustimmung zu einem Verzicht auf die in den
Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbarten Anrechnungsbestimmungen
einholen müssen. In den nächsten Tagen werden wir unsere gemeinsamen Kunden
über dieses Urteil und die vorgenannten Auswirkungen für ihren Versicherungsvertrag
informieren.
Welche weiteren Maßnahmen wir angesichts des ergangenen Urteils ergreifen werden,
wird von uns gegenwärtig geprüft.
Mit besten Grüßen
Ihr Brokermanagement der Euler Hermes Deutschland AG

Quelle: Euler Hermes Broker Support 3-2014

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